Es gibt kaum ein Thema, das die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren so beschäftigt hat, wie der Konflikt um Renovierungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen. Häufig ist der Vermieter mit dem Zustand der Wohnung bei Rückgabe nach Ablauf der Mietzeit nicht einverstanden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jüngst mit einem Fall befaßt, in dem der Mieter das Objekt zu Beginn des Mietverhältnisses in dezent gestrichenen hellen Farben übernommen hat und die Wohnung am Ende mit bunt gestrichenen Wänden übergeben wollte, vgl. BGH VIII ZR 416/12. In seiner aktuellen Entscheidung aus November 2013 hat der BGH entschieden, dass sich der Mieter unter Umständen schadensersatzpflichtig macht, wenn er eine farbneutrale Wohnung übernommen hat und die Wohnung bei Rückgabe mit farbigen Anstrichen hinterläßt. Daraus resultiert im Regelfall ein Schadensersatzanspruch des Vermieters, da er für eine bunt gestrichene Wohnung weniger Nachfolgeinteressenten findet, als bei einer Wohnung mit neutralen und hellen Farben. Versetzt der Mieter die Wohnung nicht in einen vertragsgerechten Zustand, ensteht auf Seiten des Vermieters ein Schadensersatzanspruch in Höhe der von ihm aufgewendeten Malerkosten.
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