In der heutigen Arbeitswelt wird seitens der Arbeitgeber immer mehr Wert auf Sonderqualifikationen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelegt. Nicht selten finanziert der Arbeitgeber daher eine Fortbildungsmaßnahme, die den Bedürfnissen des Arbeitsplatzes entspricht. Um den Arbeitnehmer zumindest für eine bestimmte Dauer an den Arbeitsplatz zu binden, werden häufig sogenannte Rückzahlungsklauseln vereinbart, nach denen der Arbeitnehmer bei seinem vorzeitigen Ausscheiden die Fortbildungskosten entweder ganz oder in Teilen zurückzahlen soll. In der Praxis finden sich immer wieder vertragliche Formulierungen, nach denen der Arbeitnehmer im ersten Jahr seines Ausscheidens die Aufwendungen für die Fortbildung einschließlich Lohnfortzahlungskosten ganz, im zweiten Jahr zu 2/3 und im dritten Jahr zu 1/3 zurückzahlen soll, ohne dass im Zuge dieser Vereinbarung ein konkreter Berechnungsschlüssel aufgeführt wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil, BAG 9 AZR 442/12, entschieden, dass derartig allgemein formulierte Rückzahlungsklauseln unwirksam sind, wenn keine konkrete Berechnungsgrundlage dargestellt wird, aus der der Arbeitnehmer die Höhe seines Rückzahlungsrisikos entnehmen kann. Das Arbeitsentgelt setzt sich nämlich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Eine wirksame Vereinbarung setzt voraus, dass eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage vorhanden ist, ohne dass später etwaige Unklarheiten durch Auslegung ermittelt werden müssen. Das bedeutet: In solchen Fällen ist die gesamte Rückzahlungsklausel im Regelfall unwirksam.
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